Allgemeine Geschäftsbedingungen

der ELOO Sicherheit GmbH, Glasbergweg 7, 79822 Titisee-Neustadt (Stand 01. Juli 2022)

 
 
 
 

1. Anwendungsbereich

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen des Auftraggebers mit dem Sicherheitsunternehmen (ELOO Sicherheit GmbH, im Folgenden: Unternehmen). Ent­ge­gen­stehende oder von den AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nur anerkannt, wenn die Zu­stimmung ausdrücklich in schrift­licher Form erfolgt.

(2) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertrags­partner, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

(3) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Auf­traggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gel­ten als ge­nehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schrift­lich Widerspruch erhebt. Der Auftraggeber muss den Wi­derspruch innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt­gabe der Änderungen an den Si­cherheitsdienstleister absenden.

2. Allgemeine Dienstausführung

(1) Das Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34a Gewerbe­ordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Sicher­heits­dienst­leistung als Revier-, Objektschutz- oder Sonderdienst aus

a) Der Revierdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Ein­zel­strei­fen oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei - soweit nichts an­deres vereinbart ist - bei jedem Rund­gang Kontrollen der in Wachrevieren zusammengefas­sten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.

b) Der Separat-/Objektschutzdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Sicherheitsmitarbeiter/in, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusam­menhang stehen­de Wachobjekte eingesetzt ist/sind. Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienst­an­weisungen festgelegt.

c) Zu den Sonderdiensten gehören z.B. Personalkontrol­len, Personenbegleit- und Schutzdienste, Geld- und Wertdienste, der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen (Dienstleistungszentra­len) sowie die Durch­füh­rung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Aus­stellungen, Messen, Ver­anstaltungen und andere Dienste.

(2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Unterneh­men wer­den in besonderen Verträgen vereinbart.

(3) Das Unternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienst­lei­stung (in der Regel keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung - AÜG vom 07.08.1972 in der jeweils gültigen Fassung), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Wei­sungsrecht liegt - ausgenommen bei Gefahr im Verzuge - bei dem beauftragten Sicherheits­un­ter­nehmen.

(4) Das Unternehmen ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, be­hördlichen, sozialrechtlichen, arbeitsrechtlichen, tarifvertraglichen und berufsgenossen­schaf­tlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitar­beitern allein verant­wortlich.

3. Begehungsvorschrift

Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schrif­tliche Begehungsvorschrift/der Alarmplan maß­gebend. Sie/er enthält Anweisungen des Auftrag­ge­bers entspre­chend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kon­trollen und die sonstigen Dienstverrich­tungen, die vorgenom­men wer­den müssen. Änderungen und Ergänzungen der Be­ge­hungs­vor­schrift/des Alarm­planes bedürfen einer Verein­ba­rung in Textform.

Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Ein­zel­fällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und son­stigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.

4. Schlüssel, Notfallanschriften, Mitwirkungspflichten

(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel und Arbeits­unterlagen (z.B. Pläne, Listen-Muster, Vorschriften usw.) sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2) Für Schlüsselverluste oder deren vorsätzlichen und fahr­läs­sigen Beschädigung durch das Dienstpersonal haftet das Unternehmen im Rah­men der Ziffer 12. Der Auftraggeber gibt dem Unter­nehmen die Anschriften bekannt, die bei einer Gefähr­dung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Ände­rungen der Telefonnummer und der An­schrift sind dem Auftragnehmer umgehend mitzuteilen. In den Fäl­len, in denen das Unternehmen über aufgeschaltete Alarm­an­lagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auf­trag­geber die Reihenfolge der Benachrichtigung an­zuordnen.

(3) Unter den hier aufgeführten Begriff „Schlüssel“ zählt auch jeder andere Gegenstand zum Öffnen und Schließen einer Vorrichtung, welche dazu dient, ausgewählten Personen den Zugang in bestimmte Bereiche zu gestatten und anderen Personen diesen zu verweigern.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet eine Zutrittsregelung zum bewachten Objekt zu erstellen, welche dem Auf­tragnehmer vor Dienstantritt zur Verfügung gestellt wer­den muss.

(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Unternehmen einen Aufbauzeitenplan mit An-, und Abho­lungsverkehr zu übersenden. Dieser Plan und Ände­run­gen sind dem Unternehmen unverzüglich nach Auftragserteilung bzw. Vor­liegen mitzuteilen.

(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet Fortschritte eines Baus oder die Lieferung von neuen Materialien dem je­weiligen Schichtführer des Unternehmens zu nennen. Mate­ria­lien und Gegenstände, deren Anwesen­heit nicht kommuniziert wurde, fallen nicht unter die Haf­tungsklauseln.

(7) Die ELOO Sicherheit GmbH empfiehlt eine sog. In­halts­ver­sicherung, die u. U. weitere Sicherheitspersonen fordern.

(8) Sollte der Auftraggeber gegen seine obenstehenden Mit­wir­kungspflichten verstoßen ist dies im Schadensfall gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen. Im Falle gravie­render Verstöße kann das Mitverschulden des Auftrag­gebers bis 100% betra­gen.

5. Hausrecht

Dem Personal der ELOO Sicherheit GmbH wird während der Dienstzeit das Hausrecht in gleichem Umfang übertragen, wie es der Auftraggeber innehat, bzw. wie es diesem übertragen worden ist.

6. Beanstandungen

(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes (etwa Nichtantritt des Dienstes, Verspätungen, Schlechterfüllung der vereinbarten Sicher­heitsdienstleistungen etc.) beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Betriebsleitung des Un­ternehmens zwecks Abhilfe mitzu­tei­len.

(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündi­gung des Vertrages, wenn das Unternehmen nach schriftlicher Benach­richtigung nicht in angemessener Frist - spätestens innerhalb von sieben Werktagen - für Abhilfe sorgt.

7. Auftragsdauer

Der Vertrag läuft - soweit nichts Abweichendes in Textform ver­ein­bart ist - ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr usw.

8. Ausführung durch andere Unternehmen

Die ELOO Sicherheit GmbH ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 34a GewO zugelassener und zuverlässiger Un­ter­nehmen zu bedienen.

9. Unterbrechung der Bewachung

(1) lm Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen, Pandemien und anderen Fällen höherer Gewalt kann das Unternehmen den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweck­entsprechend umstellen.

(2) lm Falle der Unterbrechung ist das Unternehmen ver­pflich­tet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

10. Vorzeitige Vertragsauflösung

(1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder son­stiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder -ge­genstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

(2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

11. Rechtsnachfolge

Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des Unternehmens wird der Vertrag nicht berührt.

12. Haftung und Haftungsbegrenzung

(1) Die Haftung des Unternehmens für Sach- und Vermögens­schäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensver­ur­sa­chung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Erfül­lungs­gehilfen auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haf­tung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt.

(2) Auch die Haftung der Mitarbeiter für Sach- und Vermögens­schäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverur­sa­chung auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typi­schen und vorhersehbaren Schäden beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt.

(3) Gemäß §6 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung des Unternehmens. Dem Versicherungs­vertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherung­be­dingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicher­heitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und Be­treuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elek­trischen oder ähnlichen Anlagen.

(4) Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt. Die in Abs. 1 bis 3 genannten Einschränkungen gelten nur für Sach- und Vermögensschäden. Ebenso unberührt bleibt die Haftung für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

13. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

(1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten, nachdem der Anspruchsberech­tig­te, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehil­fen von dem schä­digenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadens­er­satz­an­sprüche die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht wer­den, sind ausgeschlossen.

(2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Unternehmen unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Fest­stellungen zur Schadensverursachung, zum Schadensverlauf und zur Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwen­dun­gen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

14. Haftpflichtversicherung und Nachweis

Das Unternehmen ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer 12 ergeben, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen. Die Höhen der Versicherungssummen sind festge­legt in der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV) in der Fassung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692).

15. Zahlung des Entgelts, Kündigungsrecht

(1) Das Unternehmen stellt dem Auftraggeber das vereinbarte Entgelt für das Erbringen der Dienstleistung in Rechnung. Der ausgewiesene Betrag ist daraufhin durch den Auftraggeber innerhalb von zehn Tagen nach Rech­nungsstellung ohne je­den Abzug zu zahlen.

(2) Eine Aufrechnung und Zurückbehaltung des Entgelts ist nicht zulässig, es sei denn im Falle des Vorliegens einer unbe­strittenen oder rechtskräftig festgestellten For­derung.

(3) Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ruht die Leistungs­ver­pflichtung des Unternehmens nebst seiner Haftung.

(4) Die ELOO Sicherheit GmbH behält sich das Recht vor fol­gende Vorauszahlungen zu verlangen:

a) 50 % der Nettoauftragssumme bei einem Auftrags­vo­lu­men zwischen 1.000 und 3.000 € netto bei Neukunden oder Kunden deren letzte Auftragserteilung mehr als ein Jahr zurück­liegt.

b) 70 % der Nettoauftragssumme bei einem Auftragsvolu­men zwischen 3.001 und 5.000 € netto bei Neukunden oder Kunden deren letzte Auftragserteilung mehr als ein Jahr zurück­liegt.

c) 80 % der Nettoauftragssumme bei einem Auftragsvolu­men ab 5.001 € netto bei Neukunden oder Kunden deren letzte Auftragserteilung mehr als ein Jahr zurückliegt.

d) 100 % der Nettoauftragssumme ab einem Creditreform-Bonitätsindex von 280 oder Kunden die bereits durch eine negative Zahlungsmoral auffällig wurden.

e) Sofern Vorauszahlungen gefordert werden, sind diese min­destens 7 Tage vor Auftragsbeginn der ELOO Si­cher­heit GmbH zu überweisen.

f) Kunden, mit denen eine Monatsabrechnung ver­einbart wur­­de, müssen nach Ablauf jeden Monats 50 % des jeweils fäl­ligen Gesamtrechnungsbetrages begleichen.

g) Insofern das Unternehmen gemäß den oben genannten Bedingungen Vorauszahlungen gefordert hat, diese aber nicht fristgemäß vom Auftraggeber geleistet werden, ist das Unternehmen berechtigt den Bewachungs­ver­trag außerordentlich und fristlos zu kündigen, bzw. von diesem zurückzutreten.

(5) Aufgrund des Risikomanagements der ELOO Sicherheit GmbH werden offene Rechnungen 20 Tage nach Rechnungs­stel­lung angemahnt und nach weiteren 10 Tagen ohne weitere Aufforderung an die Creditreform übergeben.

16. Preisänderung

(1) lm Falle der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, ins­besondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen ist die ELOO Sicherheit GmbH berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in wel­chem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalku­lation hat. Kosten­er­hö­hungen bei einzelnen Kostenbe­standteilen, können nur so­weit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preis­sen­kungen bei anderen Kosten­bestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auf­traggeber bis zum dritten Werktag des voraus­ge­gangen­en Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

(2) Dem Auftraggeber steht im Fall der Veränderung von Kos­ten­faktoren, die zu einer Senkung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, entsprechend der Regelung in Absatz 1 ein Anspruch auf Preissenkung zu.

(3) Fordert eine der Parteien eine Preisanpassung, steht der anderen Partei ein Sonderkündigungsrecht mit Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu.

17. Vertragsbeginn, Vertragsänderungen

(1) Der Vertrag ist für die ELOO Sicherheit GmbH von dem Zeit­punkt an verbindlich, zu dem der Auftraggeber die Auftragsbestätigung in Textform zugeht.

(2) Mit Vertragsabschluss werden die AGB der ELOO Sicherheit GmbH anerkannt.

(3) Mündliche Nebenabreden sind anlässlich des Vertrags­abschlusses nicht getroffen worden.

(4) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Ein­schrän­kungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

18. Stornierung

Storniert ein Auftraggeber vorzeitig einen Auftrag, entstehen Stornierungskosten, die nach folgender Staffelung in Rech­nung gestellt werden:

a) Bis 30 Tage vor Auftragsbeginn 30 % des Nettoauf­trags­wertes.

b) Bis 14 Tage vor Auftragsbeginn 50 % des Nettoauftrags­wertes.

c) Bis 7 Tage vor Auftragsbeginn 70 % des Nettoauftrags­wertes.

d) Bis 3 Tage vor Auftragsbeginn 100 % des Nettoauftrags­wertes.

Sind der ELOO Sicherheit GmbH bis zur Stornierung nach­weislich höhere Kosten entstanden, so ist diese berechtigt, den tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen.

19. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe

(1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter der ELOO Sicherheit GmbH zur Auflösung ihres Arbeits­ver­hält­nisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeits­verhältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitar­beiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.

(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestim­mungen des Absatz 1, so ist er verpflichtet, dem Unternehmen für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von dem Unter­neh­men nach billigem Ermessen festzu­setzende Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall durch das zuständige Ge­richt zu überprüfen ist, zu zahlen.

20. Datenschutz

(1) Für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten gelten im Rahmen des Vertragsverhältnisses die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes – BDSG in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Insbesondere gelten Art. 5 Abs. 1 lit. F), Art. 28 Abs. 3 DSGVO (Integrität und Vertraulichkeit der Daten) sowie Art. 12 ff. DSGVO (Informationspflichten).

21. Gerichtsstand und Erfüllungsort

lst der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um öffent­lich-recht­liches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Betriebsleitung des Unternehmens. Diese Gerichtsstand-Vereinba­rung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass

a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort und/oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt;

b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahn­verfahrens geltend gemacht werden.

22. Schlussbestimmung

Vertragssprache ist Deutsch. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechts­unwirk­sam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung ver­bundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültig­keit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.

 
 
 
 

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© 2022 ELOO Sicherheit GmbH

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